Durch die Corona-Krise sehen sich immer mehr Menschen in Augsburg und ganz Deutschland vor großen Herausforderungen. Trotz großen Verdiensts ausfällen müssen die laufenden Lebenshaltungskosten weiter gertragen werden. Dies trifft auch die Mieten zu, welche oftmals 33% bis 50% des Familiennettoeinkommens aufzehren.

Aus diesem Grund hat nun die Bundesregierung im März ein Gesetz erlassen, in dem der Mieterschutz für die kommenden Monate erweitert wird.

Was genau wird geändert? – Mietschutz Corona-Krise

Mieter, welche ab April die Miete für die Wohnung nicht mehr entrichten können, weil sie aufgrund der Corona-Krise nicht mehr über das nötige Einkommen verfügen, dürfen nicht von ihrem Vermieter gekündigt werden. Auf dies hat sich die Bundesregierung zum Mieterschutz geeinigt.

Mieterschutz Corona-Krise – Wie lange gilt diese Regelung?

Diese Regelung ist von der Bundesregierung zunächst für 3 Monate beschlossen worden. Somit liegt kein Kündigungsgrund seitens des Vermieters für die Monate April, Mai und Juni 2020 vor, wenn die Miete nicht gezahlt wurde.
Achtung: Mieter müssen die Zahlungsunfähigkeit wegen Corona evtl. nachweisen.

Was passiert mit den ausstehenden Mieten?

Achtung: Es handelt sich lediglich um einen Aufschub/Stundung der zu zahlenden Miete und befreit den Mieter nicht davon die Miete zu einem späteren Zeitpunkt zu entrichten! Die in den Monaten April – Juni 2020 entstehenden Mieten müssen dann bis 30. Juni 2022 zurückgezahlt werden. Danach kann für diese nicht gezahlten Mieten wieder gekündigt werden.

Gilt der Mieterschutz Corona-Krise auch für Gewerbemieter?

Ja – die Bundesregierung hat den Mieterschutz in der Corona-Krise auch auf gewerbliche Mieter ausgedehnt. Dies bedeutet Restaurants, Ladengeschäfte, Firmen die Büroflächen angemietet haben, all diese sind von dieser Regel mit umfasst.

Achtung – Verzugszinsen für gestundete Mieten möglich!

Die Bundesregierung hat zwar den Mieterschutz in der Corona-Krise ausgedehnt und damit die Kündigung wegen ausstehenden Mieten für die kommenden Monate unterbunden, es ist dem Vermieter oder Verpächter aber erlaubt Verzugszinsen für die offenen Beträge zu fordern.
Wie hoch sind die Verzugszinsen?
Die Verzugszinsen kann der Eigentümer nach § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden geltend machen.
Die Höhe der Verzugszinsen hängt maßgeblich von der Art des Mietverhältnisses ab. Im Klartext ist es ein gewerbliches Mietverhältnis oder eines für Wohnraum.

Wie hoch sind die Verzugszinsen?

Die Verzugszinsen kann der Eigentümer nach § 288 BGB Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden geltend machen.Die Höhe der Verzugszinsen hängt maßgeblich von der Art des Mietverhältnisses ab.
Im Klartext ist es ein gewerbliches Mietverhältnis oder eines für Wohnraum.

Wie hoch sind die Verzugszinsen im Wohnraummietrecht?

Bei Mietzahlungsverzug bei Wohnraum wäre das ein Zins, welches sich auf 5 % über dem derzeitigen Basiszinssatz beläuft. Der Basiszins liegt derzeit bei – 0,88 % somit sind zum heutigen Stand Verzugszinsen für Wohnraummieten in Höhe von 4,12 %/ Jahr möglich.

Wie hoch sind die Verzugszinsen im Gewerbemietbereich?

Bei Mietzahlungsverzug bei Gewerberäumen wäre ein Zins, welcher sich 9 % über dem derzeitigen Basiszinssatz beläuft. Dies bedeutet, es sind 8,12 %/ Jahr möglich.
Daher sollte genau ab gewägt werden, ob die Miete tatsächlich nicht gezahlt wird!

Was sollten Mieter in der Corona-Krise beachten?

Der erweiterte Mieterschutz ist kein pauschaler Freifahrtschein, seine Miete nicht zuzahlen. Sie müssen im Zweifel nachweisen können, dass die Miete nicht entrichtet werden kann, aufgrund der Corona-Krise.
Außerdem sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Eigentümer in Kontakttreten und ein persönliches Gespräch suchen, sobald sich Zahlungsengpässe andeuten.

Was sollten Eigentümer beachten – Corona-Krise?

Der erweiterte Mieterschutz ist kein pauschaler Freifahrtschein, seine Miete nicht zuzahlen. Sie müssen im Zweifel nachweisen können, dass die Miete nicht entrichtet werden kann, aufgrund der Corona-Krise.
Außerdem sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Eigentümer in Kontakttreten und ein persönliches Gespräch suchen, sobald sich Zahlungsengpässe andeuten.
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