Hilfe – der Verwaltervertrag WEG läuft aus! – Corona-Krise

 

Viele Wohnungseigentümergemeinschaften beschäftigt gerade die Thematik, wie es mit der Verwaltung der Gemeinschaft weiter geht.
Denn WEG-Verwalter und Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) können die jährliche Versammlung unter den Bestimmungen der Bundesregierung nicht durchführen. Die Bundesregierung hat zwischenzeitlich ein Maßnahmenpaket verabschiedet, in dem genau für solche Fälle vorübergehend eine Änderung am WEG-Recht in der Corona-Krise vorgesehen ist.

Der WEG-Verwaltervertrag läuft aus was nun? – Corona-Krise

Die große Gefahr für die Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) war, dass aufgrund der Corona-Krise nun kein neuer Verwalter bzw. neuer Verwaltungsvertrag beschlossen werden kann, weil die Eigentümerversammlung nicht möglich ist.

Dies hat die Bundesregierung, erkannt, und eine Änderung im WEG-Recht veranlasst. Der zuletzt bestellte Verwalter bleibt solange im Amt, bis eine Neubestellung des Verwalters möglich ist, oder der bestehende Verwalter abberufen wird.

Was passiert mit den Wirtschaftsplänen? – Corona-Krise

Ohne einen gültigen Wirtschaftsplan, droht der Wohnungseigentümergemeinschaft die Zahlungsunfähigkeit, was für alle Beteiligten ein immenses Risiko darstellt. Somit könnten auch die Hausmeister, Wärmemessdienste oder Versicherungen nicht mehr gezahlt werden.
Auch für diesen Fall hat die Bundesregierung nun eine Änderung im WEG-Recht für die Corona-Krise auf den Weg gebracht. Wirtschaftspläne bleiben vorerst weiter gültig Gültigkeit. Dadurch kann der Hausverwalter weiter die wichtigen Zahlungen für die Gemeinschaft durchführen.

WEG-Recht Eigentümerversammlung – derzeit oft gefragt:

Neben diesen Fragen werden uns derzeit die folgenden Fragen sehr oft gestellt. Die wir zumeist sehr eindeutig beantworten können. Andere stehen auch für uns noch offen, weil es hier an der Politik liegt, klare Richtlinien auf zu stellen.

Wohnungseigentümergemeinschaft ohne Wirtschaftsplan?

Wir warten derzeit noch auf eine Reaktion, wie bei einer neuen Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) die Zahlungsfähigkeit sichergestellt werden soll. Für diese WEG besteht noch kein Wirtschaftsplan. Dieser muss aber dringend beschlossen werden, da sonst Versicherungen, Strom, Wasser, Müllentsorgung und vieles mehr nicht bezahlt werden kann.
Daher appelieren wir für eine weitere Änderung im WEG-Recht für die Zeit der Corona-Krise.

Eigentümerversammlung online durchführen in der Corona-Krise?

Viele Eigentümer fragen sich, warum eine Eigentümerversammlung nicht einfach während der Corona-Krise online durchgeführt wird. Oder eine weitere Änderung im WEG-Recht dafür vollzogen wird.

Eine Eigentümerversammlung ist nach amtlichen Leitsätzen nicht öffentlich. BGH Beschluss vom 29.01.1993 – V ZB 24/92. Bei einer online durchgeführten Eigentümerversammlung kann nicht überwacht werden, welche Personen der Eigentümerversammlung beiwohnen.
Jede unbefugte Person an der Eigentümerversammlung würde die Beschlüsse anfechtbar machen. Das ist für Eigentümer und Verwalter eine große rechtliche Unsicherheit.

Wirtschaftsplan über Umlaufbeschluss beschließen? – Corona-Krise

Wir wurden in den letzten Wochen vermehrt gefragt, ob für solche Situationen ein Umlaufbeschluss möglich ist. Generell Ja. Das Problem ist aber, für einen Umlaufbeschluss benötigen wir 100 % Zustimmung. Nur ein Eigentümer, der dagegen ist oder sich nicht meldet, und der Umlaufbeschluss ist nichtig.
Außerdem kann jeder Eigentümer die Zustimmung bei einem Umlaufbeschluss widerrufen. Somit würde der Beschluss wieder nichtig. Der Umlaufbeschluss ist also auch keine sichere Methode.
Wie aus den Erläuterungen hervorgeht, sind noch viele Fragen offen, welche von der Bundesregierung zu klären sind. Sonst laufen viele Wohnungseigentümergemeinschaften Gefahr, grundlegende und essenzielle Beschlüsse nicht fassen zu können. Wir bitten die Bundesregierung, auf diese Punkte näher einzugehen. Damit wir als Verwalter im Sinne des WEG-Rechts handeln können.
Die bisher beschlossenen Regelungen zum WEG-Recht finden wir im „Gesetzt zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“. Genauer gesagt unter § 6 Wohnungseigentümergemeinschaften. Das Gesetz wurde am 27.03.2020 vom Bundestag beschlossen.
Aufgrund dessen, dass unsere verwendeten Bilder entweder einer freien Mediathek, oder unserem eigenen Bestand entnommen sind, können wir an dieser Stelle darauf verzichten Copyrights anzugeben zu müssen.

Unser Blog ist zu keinem Zeitpunkt als Rechtsberatung zu sehen sondern soll Ihnen lediglich Anhaltspunkte für die aktuelle Lage liefern und kann daher zu keinem Zeitpunkt eine ausführliche Beratung ersetzen.