Eigentümer aufgepasst! Seit Oktober 2016 müssen es Eigentümer hinnehmen, wenn die Miete für ihre Wohnimmobilie am 3. Werktag eines Monatsnoch nicht auf ihrem Konto eingegangen ist. Der BGH ist der Auffassung, dass die rechtzeitige Zahlung gewährleistet wird, wenn am 3. Werktag eines Monats die Miete vom Konto des Mieters angewiesen wird. Urteil BGH Mietzahlung: VIII ZR 222/15

BGH Mietzahlung – was war zu entscheiden?

Im vorliegenden Fall musste der BGH feststellen, ob eine Kündigung wegen zu spät entrichteter Mietforderungen rechtlich in Ordnung sei und der Mieter somit eine Verletzung seines Mietvertrages begangen hatte.

BGH Mietzahlung – was war passiert?

Im vorliegenden Fall hatte eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) seine Mieter abgemahnt, da die Miete in mehreren aufeinanderfolgenden Monaten im Jahr 2013 nicht am 3. Werktag eines Monats eingegangen war.

Im Jahr 2014 passierte dies wiederholt, worauf hin die Vermieter eine fristlose sowie eine fristgerechte Kündigung aussprachen.

Die Mieter hatten die Miete im Jahr 2014, in den besagten Zeiträumen, immer am dritten Werktag eines Monats eingezahlt und überweisen lassen. Hier durch ging die Miete erst zu einem späteren Zeitpunkt auf dem Konto der Vermieter ein.

BGH Mietzahlung – wie wurde entschieden?

Nach Prüfung der Sachlage wurde vom BGH im Urteil vom 05.10.2016 mit dem Aktenzeichen VIII ZR 222/15 entschieden, dass die Mieter die Miete pünktlich gezahlt hätten.

Es kommt laut BGH nicht darauf an, wann die Miete auf dem Konto des Vermieters eingehe, sondern wann die Überweisung der Mietzahlung getätigt worden sei.

Da die Mieter nachweißlich die Miete für besagten Zeitraum immer spätestens am 3. Werktag eines Monats angewiesen hatten, sei keine Vertragsverletzung entstanden. Aus diesem Grunde sind auch die Kündigungen, sowohl fristlos als auch fristgerecht, unwirksam.

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BGH Mietzahlung – warum wurde so entschieden?

Im § 556b Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heißt es:

„Die Miete ist zu Beginn, spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist.“

Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Mieter ihrer Pflicht zur rechtzeitigen Mietzahlung nachgekommen sein. Denn die Miete wäre am 3. Werktag immer angewiesen worden.

Weiter wäre es laut Bundesgerichtshof dem Mieter nicht zuzumuten (Wortlaut):

„In Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages, der bestimmt, dass die laufende Miete monatlich im Voraus, spätestens am dritten Werktag des Monats auf das Konto des Vermieters zu zahlen ist, ist die Klausel unwirksam, …

…. weil sie bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung das Risiko einer durch Zahlungsdienstleister verursachten Verzögerung des Zahlungsvorgangs entgegen der gesetzlichen Regelung dem Mieter auferlegt.“

Eine Klausel im Mietvertrag die den Mieter dazu verpflichtet, dass die Miete zwingend am 3. Werktag eines Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss, ist somit laut BGH nicht haltbar. Da sie den Mieter unangemessen benachteiligen würde.

BGH Mietzahlungen – unsere Meinung:

Wir sind vom Urteil BGH Mietzahlung: VIII ZR 222/15 sehr enttäuscht. Dies hat mehrere Gründe:

  • Wer eine Leistung erhält, muss sie auch entsprechend pünktlich zahlen. Wer heute in ein Restaurant zum Essen geht, bekommt auch gleich die Rechnung gestellt und muss diese entsprechend begleichen.
  • Das Urteil des Bundesgerichtshofes lässt offen ab, wann es sich nun um eine verspätete, Mietzahlung handelt. Eigentümer / Hausverwalter / Anwälte etc. stehen nun vor der schwierigen Aufgabe zu erkennen, ab wann es sich um eine verspätete Mietzahlung handelt.
  • Wer Zahlungsverpflichtungen hat, muss diesen auch nachkommen und selbst schauen, dass er seinen Verpflichtungen pünktlich nachkommt. Mit einer Überweisung, die erst am 3. Werktag eines Monats ausgeführt wird, ist schon anzunehmen, dass das Geld nicht mehr fristgerecht auf dem Konto des Eigentümers ankommt.

Jeder Mieter sollte einfach einen Dauerauftrag einrichten, der zum 1. Werktag eines jeden Monats aufgeführt wird.

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