Fristlose Kündigung wegen älterer Mietrückstände wirksam!
Der Bundesgerichtshof hat am 13. Juli 2016 sich mit einem Rechtsstreit beschäftigen müssen. Bei diesem Sachverhalt musste klargestellt werden, ob eine fristlose Kündigung, die erst nach mehreren Monaten wegen Mietrückständen ausgesprochen wird, rechtens sei. Urteil: VIII ZR 296/15

So viel vorab, Eigentümer dürfen sich freuen:

Es sind gute Nachrichten, für Sie als Immobilieneigentümer, denn mit diesem Urteil des BGH wird nun geregelt, dass die fristlose Kündigung nicht unverzüglich ausgesprochen werden muss.

Selbst wenn Sie zwischen Zahlungsverzug, Mahnung und fristloser Kündigung, aus Rücksicht auf den Mieter mehr Zeit verstreichen lassen, verspielen Sie nicht Ihr Recht eine fristlose Kündigung auszusprechen.

Was war passiert:

Eine Dame, die im Jahr 2006 bei einer katholischen Kirchengemeinde eine Wohnung angemietet hatte, war im Jahr 2013 für die Monate Februar und April die Miete schuldig geblieben.

Die Düsseldorfer Kirchengemeinde mahnte die Dame im August 2013 ab. Da im November 2013 die Mietrückstände nach wie vor bestanden, kündigte die katholische Kirchengemeinde fristlos.

Die Kirchengemeinde reichte Räumungsklage ein, diese wurde vom Amtsgericht stattgegeben.

Die Mieterin hingegen zog vor das Landgericht und bekam nach Ansicht des Landgerichtes Recht.

Es wurde argumentiert, dass nach § 314 Abs. 3 BGB (Kündigung wegen älterer Mietrückstände) die fristlose Kündigung nicht rechtens sei.

Das Landgericht ließ das Urteil offen für eine erneute Revision.

Welche weiteren Informationen gibt es im Baukreuz:

Da die katholische Kirchgengemeinde die Möglichkeit der Revision in Anspruch genommen hat, war die Aufgabe des Bundesgerichtshofes nun zu klären, ob nach § 314 Abs. 3 BGB oder nach den §§ 543 und 569 BGB zu urteilen ist.

Zur Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof sieht es als erwiesen an, dass die §§ 543 und 569 BGB Anwendung finden. Weiter habe das Landgericht durch Einbeziehung des § 314 Abs. 3 BGB rechtsfehlerhaft geurteilt.

Es ist klar geregelt, dass das Aussprechen einer fristlosen Kündigung nicht zeitlich beschränkt ist. Weder der Wortlaut der §§ 543 und 569 BGB sehen eine zeitliche Beschränkung vor, noch wird auf den § 314 Abs. 3 BGB dort verwiesen.

Unsere Meinung zum Urteil:

Auch wir sind froh und begrüßen diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Nach unserem rechts Verständnis hätte dieser Fall gar nicht erst vor dem Bundesgerichtshof landen dürfen. Denn wie der BGH in seinem Urteil schon sagt, es gibt nirgends einen Anhaltspunkt dafür, dass die fristlose Kündigung direkt erfolgen muss.

In den allermeisten Fällen, versuchen Eigentümer ihren Mietern damit Zeit zugeben, doch noch ihre Mietschuld zu begleichen.

Wäre dieses Urteil gegenteilig ausgefallen, hätten nicht nur Eigentümer einen Nachteil, sondern genauso Mieter. Denn ab diesem Zeitpunkt müsste jeder Mieter, der in Zahlungsverzug kommt, mit einer sofortigen fristlosen Kündigung rechnen, sofern die gesetzlichen Gegebenheiten erfüllt sind.

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Die Informationen für den Blogeintrag wurden aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes entnommen. Es wird im Verlauf des Blogeintrags direkt auf die Datenbank des Bundesgerichtshofes verlinkt.

Unser Blog ist zu keinem Zeitpunkt als Rechtsberatung zu sehen sondern soll Ihnen lediglich Anhaltspunkte für die aktuelle Lage liefern und kann daher zu keinem Zeitpunkt eine ausführliche Beratung ersetzen.