Was Sie als Mieter beachten sollten, wenn Sie aus berufsbedingtem Grunde umziehen müssen. Ein Gerichtsurteil des Bundesgerichtshofes vom 04. Mai 2016 setzt neue Maßstäbe.

Was war passiert?

Laut eines Gerichtsurteils des Bundesgerichtshofes (Urteil: XII ZR 62/15), rechtfertigt ein Umzug aus beruflichen Gründen nicht zwingend die Sonderkündigung eines Vertrages, der auf längere Zeit abgeschlossen wurde. Selbst dann nicht wenn die Leistungen nicht, mehr war genommen werden können, weil Sie in eine ganz andere Stadt ziehen.

Im besagten Fall hat eine Kunde eines Fitnessstudios einen Vertrag über 24 Monate abgeschlossen gehabt. Dieser wurde dann von seinem Arbeitgeber, während der Laufzeit seines Vertrages mit dem Fitnessstudio, an einen anderen Standort versetzt.

Der Vertragsnehmer wollte daher seinen langfristigen Vertrag mit besagtem Fitnessstudio außerordentlichen kündigen, da er seiner Meinung nach ein Sonderkündigungsrecht habe.

Die Fitnessstudiobetreiberin hingegen reichte Klage gegen den Kunden ein, weil sie die Kündigung nicht akzeptieren wollte. Das Verfahren zog sich über zwei Vorinstanzen und schließlich bis zum Bundesgerichtshof.

Der Bundesgerichtshof entschied dann zugunsten der Betreiberin des Fitnessstudios. Das Gericht war der Auffassung, dass es sich hier um keinen wichtigen Grund handle und daher kein Anspruch auf ein Sonderkündigungsrecht bestehe.

Den genauen Wortlaut des Urteils finden Sie in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 79/2016.

Weiter zur Pressemitteilung.

Was bedeutet das für Mieter?

Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für Verbraucher. Wenn bei Ihnen ein Arbeitsverhältnis besteht, in dem klar ist, dass Sie morgen in eine andere Stadt versetzt werden könnten, sollten Sie keinen Vertrag abschließen, der auf lange Zeit geschlossen ist.

Wenn Ihr Betreiber Sie nicht aus einem Vertrag  wie diesem entlassen möchte, muss er das in dem dargestellten Fall nicht. Er könnte Sie natürlich auf Kulanz entlassen.

Daher sollten Sie sich nicht drauf verlassen, dass Sie immer ein Sonderkündigungsrecht haben.

Grundsätzlich anders sieht es aber mit Telekommunikationsdiensten aus. Hier gilt das Telekommunikationsgesetz. Unter § 46 Abs. 8 TKG ist geregelt, wenn der Anbieter die Leistung an Ihrem neuem Wohnort nicht zur Verfügung stellen kann, muss er Ihnen ein Sonderkündigungsrecht einräumen.

Aufgrund dessen, dass unsere verwendeten Bilder entweder einer freien Mediathek, oder unserem eigenen Bestand entnommen sind, können wir an dieser Stelle darauf verzichten Copyrights anzugeben zu müssen.

Unser Blog ist zu keinem Zeitpunkt als Rechtsberatung zu sehen sondern soll Ihnen lediglich Anhaltspunkte für die aktuelle Lage liefern und kann daher zu keinem Zeitpunkt eine ausführliche Beratung ersetzen.