Seit 01.01.2018 ist auch in Bayern die Frist zur Nachrüstung von Rauchwarnmeldern in bestehenden Immobilien erloschen. Aber oft scheint das noch nicht bei allen Eigentümern angekommen zu sein. In unserem Artikel erfahren Sie heute welche Informationen für Sie wichtig sind.

Rauchwarnmelderpflicht, wo findet sich die Regelung?

Die Rauchwarnmelderpflicht kann jedes Bundesland selbst Regeln, daher finden sich die Regelungen für diese Pflicht in den jeweiligen Landesbauordnungen. In Bayern ist dies die BayBO. Die Pflicht ist dort unter Art. 46 Abs. 4 geregelt.

Dort heißt es wie folgt:

„(4) 1In Wohnungen müssen …, Rauchwarnmelder haben. … 3Die Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31. Dezember 2017 entsprechend auszustatten.“

Wer muss die Rauchwarnmelder einbauen?

Grundsätzlich wir in der BayBO geregelt, dass jeder Eigentümer verpflichtet ist, Wohnraum mit Rauchwarnmeldern auszustatten.

In anderen Bundesländern kann dies teilweise anders gehandhabt werden. In Mecklenburg-Vorpommern ist zum Beispiel eine deutliche Regelung nicht vorhanden. Es wir davon ausgegangen, dass aber der Eigentümer diese Pflicht hat.

Welcher Raum ist Schlafraum, Kinderzimmer oder Wohnzimmer?

Um als Eigentümer auf Nummerischer gehen zu können, sollte klar definiert werden, welches Zimmer wie zu nutzen ist.

Am Mietvertrag sollte immer ein Grundriss mit beigefügt sein, um klar zu definieren, welches Zimmer mit welcher Nutzung vorgesehen ist.

Somit kann der Mieter nicht im Nachgang beklagen, dass die Rauchwarnmelder in den falschen Räumen angebracht worden sind.

Wo müssen Rauchwarnmelder eingebaut werden?

Auch hier gibt die BayBO Art. 46 Abs. 4 Aufschluss. Dort wird beschrieben, dass folgende Räume in Bayern ausgestattet werden müssen:

  • Schlafräume
  • Kinderzimmer
  • Flure die zu Aufenthaltsräumen führen

Auch Durchgangszimmer benötigen dann einen Rauchwarnmelder, wenn Sie zu einem Schlafraum oder Kinderzimmer führen. (Wohnzimmer verbindet Schlafzimmer mit Flur)

Wer muss die Funktionsfähigkeit überprüfen?

Grundsätzlich sollten die verbauten Rauchwarnmelder einmal im Jahr überprüft werden. Dies sollte auch entsprechend dokumentiert werden.

Grund hierfür ist, dass im Brandfall die Versicherung evtl. einen Nachweis über die Funktionsfähigkeit der Rauchwarnmelder haben möchte, um festzustellen, ob der Brandschaden/Personenschaden verhindert oder verringert werden hätte können.

Wie kann der Eigentümer überprüfen, ob der Rauchwarnmelder tatsächlich geprüft wurde?

Wie üblich geht auch mit dieser Pflicht einiges an Bürokratie einher. Denn wer überwacht denn, dass der Mieter die Rauchwarnmelder wirklich einmal im Jahr überprüft?

Als Eigentümer sollten Sie daher schon im Mietvertrag einen kurzen Abschnitt bereithalten, in dem klar hervorgeht, dass der Mieter einmal im Jahr zu einem bestimmten Zeitpunkt die Funktionsfähigkeit nachweisen muss. Diese muss Ihnen als Eigentümer dann schriftlich übersendet werden.

Somit können Sie sich auch sicher sein, dass der Mieter seiner Pflicht nachkommt.

Welcher Rauchwarnmelder entspricht der Pflichterfüllung?

Allgemein gilt, der billigste Rauchwarnmelder aus einem Bauhaus wird den Anforderungen vermutlich nicht gerecht werden. Es sollte mindestens ein Rauchwarnmelder aus dem mittleren Preissegment gewählt werden.

Besser noch ein speziell zertifizierter Rauchwarnmelder.

Somit können Sie sich auch sicher sein, dass der Mieter seiner Pflicht nachkommt.

Sind Rauchwarnmelder auf den Mieter umlagefähig?

Grundsätzlich gilt, dass Rauchwarnmelder als Modernisierung einzustufen sind und daher nach § 559 BGB mit 11 % (Achtung 8% seit 2019) der Anschaffungs- und Installationskosten, auf die Kaltmiete des Mieters umlagefähig sind.

Hier für sind aber entsprechende Ankündigungen im Vorfeld an den Mieter zumachen.

Mietrechtsänderung 2019 – Modernisierung

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