In unserem Blogeintrag „Sachkundenachweis Immobilienmakler!“ vom 31.08.2016 hatten wir berichtet, dass der Bundestag einen Gesetztes Entwurf verabschiedet hatte, in dem Immobilienmakler und Hausverwalter einen „Sachkundenachweis“ erbringen müssen.

Einige Zeit stand die Hoffnung im Raum, dass wie auch für fast jeden Berufsstand eine abgeschlossene Ausbildung, in diesem Fall zum Immobilienkaufmann (m/w), als Vorrausetzung verpflichtend wird.

3 Jahre später blieb davon nur noch eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler übrig.

Was vom Sachkundenachweis zur Berufszulassung übrig geblieben ist:

Das Thema ist nach wie vor ein heißes Eisen und war bis zuletzt der Zankapfel der Politik. Nach langem Hin und Her konnte man sich nicht mehr auf einen Sachkundenachweis für Immobilienmakler einigen.

Stattdessen wurde eine Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler eingeführt, welche unter § 15b MaBV wiederzufinden ist.

Wie sieht die Fortbildungspflicht für Immobilienmakler aus?

Ein Immobilienmakler ist ab dem Jahr 2019 dazu verpflichtet, dass er innerhalb von 3 Jahren 20 Stunden Weiter- / Fortbildung nachweisen kann.

Hierzu wurde in der MaBV unter Anlage 2 festgehalten, welche Themenbereiche zur Fortbildung gehören bzw. gewertet werden können.

Hierzu zählen:

  • Kundenberatung
  • Grundlagen des Maklergeschäfts
  • Rechtliche Grundlagen
  • Wettbewerbsrecht
  • Verbraucherschutz
  • Grundlagen Immobilien und Steuern
  • Grundlagen der Finanzierung

Ausgenommen sind Immobilienmakler, wenn diese gerade eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder Weiterbildung zum Immobilienfachwirt absolviert haben. Diese müssen dann 3 Jahre nach Abschluss erstmalig der Weiterbildungspflicht nachkommen.

Nachweis nur bei Aufforderung und mögliche Strafen:

Der Immobilienmakler ist nur auf Aufforderung verpflichtet, gegenüber Behörden oder Kunden offenzulegen ob der Immobilienmakler seiner Pflicht nachgekommen ist.

So kann es mitunter dazu kommen, dass es etliche Immobilienmakler gibt, die trotzdem keine Fortbildung durchführen, da die Wahrscheinlichkeit erwischt zu werden vermutlich sehr gering ist.

Auch die möglichen Strafen bewegen sich eher in einem kleineren Bereich. So müssen Immobilienmakler höchstens mit einer Ordnungswidrigkeit rechnen, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro bestraft werden kann.

Nachweis nur bei Aufforderung und mögliche Strafen:

Fragen Sie als Eigentümer in Zukunft explizit nach dem Ausbildungsstand des Immobilienmaklers – er muss Ihnen auskunft geben!

Ein vernüftiger Immobilienmakler sollte mindestens eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann (IHK) vorweisen können. Besser noch einen Abschluss als Immobilienfachwirt (IHK), ein Betriebswirt oder ein Immobilienökonom.

Außerdem muss der Immobilienmakler auch die Fort- bzw. Weiterbildungen der letzten 3 Jahre offenlegen können.

Offene Kritik am Gesetz und der Bundesregierung:

Der Ablauf zeigt wieder, wie Unwillens unsere Bundesregierung ist einen ganzen Berufsstand in gerade Bahnen zu lenken.

Nach wie vor darf jeder Immobilienmakler werden, der gestern noch Friseur, Metzger oder Ähnliches gewesen ist.

Eine Berufsausbildung oder gar eine Weiterbildung zum Immobilienfachwirt (welche inzwischen mit einem Bachelorstudium gleichgesetzt ist), mit einer 20-Stunden-Fortbildungspflicht gleichzusetzen ist mehr als fragwürdig!

Zum Vergleich ein Auszubildender lernt über 3 Jahre hinweg sein Handwerk. Nach Adam Riese sind das ca. 160 Stunden im Monat. Im Jahr sind das 1920 Stunden. In 3 Jahren somit ca. 5760 Stunden.

Mit einer Weiterbildungspflicht von 20 Stunden innerhalb von 3 Jahren müsste ein Immobilienmakler nun 96 Jahre als Immobilienmakler tätig sein, um nur im Ansatz das gleiche Lernpensum erreicht zu haben wie ein Immobilienkaufmann.

Eine Weiterbildungspflicht ist nur dann sinnvoll, wenn davor eine Berufsausbildung in der jeweiligen Branche steht.

Aufgrund dessen, dass unsere verwendeten Bilder entweder einer freien Mediathek, oder unserem eigenen Bestand entnommen sind, können wir an dieser Stelle darauf verzichten Copyrights angeben zu müssen.

Die Informationen für den Blogeintrag stammen aus dem Internetauftritt der Akademie für Immobilienwirtschaft und aus der MaBV.

Bitte bachten Sie weiter, dass unser Blog keinerlei Rechts- oder Steuerberatung darstellt, bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden.