Seit dem 1. November 2015 ist das Bundesmeldegesetz in Kraft getreten, dadurch gilt erstmals ein einheitliches Melderecht in ganz Deutschland. Im BGBL I 2013, S. 1084 wird das Melderecht auf eine einheitliche Linie gebracht und fortentwickelt.
Die zwei wichtigsten Kernpunkte für Eigentümer und Mieter:
- Ausstellung einer Bescheinigung über den Einzug bzw. Auszug des Mieters
Der Eigentümer muss dem Mieter eine Bescheinigung ausstellen, in der der Eigentümer namentlich und mit Anschrift genannt wird. Es müssen Informationen darüber vorliegen:
Ist es ein Ein- oder Auszug. Geändert: Bescheinigung nur noch bei Einzug nötig
Ein- oder Auszugsdatum. Geändert: Einzugsdatum
Anschrift der Wohnung
Namen der neuen Bewohner
- Bußgelder bei Fristversäumung oder Scheinanmeldung
Falls diese Regelungen nicht eingehalten werden, ist im Bundesmeldegesetz festgehalten, dass Bußgelder ausgesprochen werden können.
Bei nicht reichzeitiger Ausstellung seitens des Vermieters bis zu 1.000,00 Euro.
Bei Scheinanmeldung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000,00 Euro.
Ein guter Immobilienmakler, erstellt und dokumentiert das Aushändigen der Wohnnungsgeberbestätigung, für Sie. Somit ist sicher gestellt, dass es zu keinen Problemen nach der Übergabe der Wohnung kommen kann.
Das Bundesmeldegesetz wurde zum 01.11.2016 durch die Bundesregierung geändert bzw. ergänzt. Genauere Angaben zur Änderung finden Sie in unserem Beitrag: „Änderung Bundesmeldegesetz 01.11.2016“.
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