Wir hatten letztes Jahr bereits in unserem Beitrag „Bundesmeldegesetz 01.11.2015“ über das Bundesmeldegesetz berichtet. Nun die erste Änderung und zum Glück dieses Mal eine sinnvolle Änderung.

Nach dem im letzten Jahr das Bundesmeldegesetz, amtlich gleich, für alle Bundesländer eingeführt wurde, hat die Bundesregierung nun beschlossen, das Gesetz praxisnäher zu gestalten. Die Praxis habe gezeigt, dass der Aufwand an manchen Stellen zu groß sei.

Es hatte schon vor Einführung im November 2015 harsche Kritik gehagelt, da mit dem Gesetz ein regelrechter Berg an Bürokratie für Ämter aber auch Mieter und Eigentümer beschlossen worden wäre.

Bundesmeldegesetz soll:

  • An- und Abmeldungen von Wohnsitzen vereinfachen
  • Scheinanmeldungen sowie Abmeldungen unterbinden
  • Den Ämtern die Arbeit erleichtern

Bei Zuwiderhandlung ist laut gesetzt sogar ein Bußgeld je nach Tatbestand in Höhe von bis zu 50.000,00 € vorgesehen.

In der Praxis bedeutet dies:

  • Mieter können sich nicht Abmelden oder Anmelden, wenn sie vom Eigentümer kein entsprechendes Schreiben ausgestellt bekommen haben.
  • Eigentümer mussten, sobald ein Mieterwechsel der Wohnung vorlag, eine Bescheinigung für den alten und für den neuen Mieter ausstellen.
  • Nicht rechtzeitige Anmeldungen können mit Bußgeldern bestraft werden.
  • Meldeämter wurden mit einer Papierflut überhäuft.

Änderung zum Bundesmeldegesetz:

Da die Bundesregierung festgestellt hat, dass dies zu viel Aufwand verursacht, wurde daher im Bundesmeldegesetz der Wortlaut entsprechend angepasst.

Ab dem 01.11.2016 müssen nun nur noch Bescheinigungen für den Einzug geliefert werden und nicht mehr für den Auszug.

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