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Die aktuelle Gesetzeslage finden Sie hier!

Gute Nachrichten für einen ganzen Berufsstand, Eigentümer und Wohnungssuchende. Das Bundeskabinett hat am 31.08.2016 beschlossen, dass der Sachkundenachweis für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter kommen soll. Der Gesetzentwurf wird nun dem Bundesrat vorgelegt.
Im vergangen Jahr 2015 sind bereits erste Berichte aufgetaucht und nun scheint Bewegung in die Sache zu kommen.
Aber was genau soll geändert werden, und was ist das genaue Ziel hinter dem Gesetzesentwurf.

Ziel des Gesetzesentwurfs:

Das eigentliche Ziel, das verfolgt wird, ist der Schutz der Verbraucher. Das Gesetz soll die Qualität der Beratung und Dienstleistung sicherstellen. Außerdem soll damit bezweckt werden, dass jeder Immobilienmakler und Verwalter für Wohnungseigentum eine entsprechende Sachkunde nachweisen kann.

Hintergrund zum Gesetzesentwurf: Sachkundenachweis Immobilienmakler.

Die Berufsbezeichnung „Immobilienmakler“ ist, bis heute in Deutschland keine geschützte Berufsbezeichnung für die eine entsprechende Ausbildung vorausgesetzt wird.
Wer zum heutigen Tage Immobilienmakler werden möchte, muss lediglich auf das Bürgeramt seiner zuständigen Gemeinde gehen und die Erlaubnis nach § 34 c GewO einholen.
Hierfür werden bis heute zumeist lediglich folgende Unterlagen benötigt:

– Führungszeugnis,
– Auskunft aus dem Gewerbezentralregister,
– Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes,
– Bescheinigung über Insolvenzfreiheit
– Zahlung einer Gebühr zur Erteilung der Erlaubnis.

Im Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierung wurde vereinbart, dass dieses Gesetz auf den Weg gebracht werden sollte.

Was ändert sich noch?

Neben dem Sachkundenachweis ist geplant, dass eine Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen werden muss. Allerdings lediglich für Verwalter von Wohnungseigentum, nicht aber für Immobilienmakler.

Was ändert sich noch?

Der Gesetzentwurf sieht derzeit vor, dass alleinig durch die Industrie und Handelskammer, kurz IHK, ein Sachkundenachweis erfolgen soll. Dieser Sachkundenachweis für Immobilienmakler soll dann von den jeweils zuständigen Kammern vor Ort erfolgen.

Übergangsfrist: Sachkundenachweis Immobilienmakler

Für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter wird eine Übergangsfrist von 1 Jahr vorgesehen. In dieser Zeit müssen Verwalter und Makler nachweisen, dass sie einen Sachkundenachweis, haben. Verwalter müssen zusätzlich eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen.

Diesen Nachweis müssen sie vor der zuständigen Behörde führen. Sollte nach einem Jahr kein Nachweis erfolgt sein, wird die bis zu diesem Zeitpunkt bestehende Erlaubnis nach § 34 c GewO erlöschen.

„Alte Hasen“ Regelung:

Laut EnEV sind Eigentümer verpflichtet bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung etc. einen Energieausweis bereitzustellen.

Immobilienmakler hingegen müssen diese Angaben aus dem § 5a Abs. 2 UWG erbringen, ansonsten drohen ihnen Abmahnungen.

Kritik am Entwurf:

Der Gesetzentwurf, in seiner jetzigen Form ist leider noch sehr dürftig. Der Sachkundenachweis ist bis jetzt in keiner Form geregelt. Es wird befürchtet, dass ein einfacher Kurs bei der IHK ausreichen könnte, um den Sachkundenachweis zu erbringen.
Viele Verbände, auch aus den Reihen der Immobilienmakler, fordern eine Ausbildung zum Immobilienkaufmann bzw. zur Immobilienkauffrau als Mindestmaß.

Unsere Meinung:

Grundsätzlich sind wir erfreut, dass der Gesetzentwurf nun durch den Bundestag gegangen ist. Denn es ist längst überfällig, dass ein entsprechender Sachkundenachweis erfolgen muss.
Allerdings haben wir die Befürchtung, genauso wie viele Verbände, dass dieses Gesetz einem zahnlosen Tiger gleicht.
Um wirklich eine Verbesserung der Sachkunde herbeizuführen, müsste mindestens die Ausbildung zum Immobilienkaufmann / zur Immobilienkauffrau vorausgesetzt werden.
Dass der WEG-Verwalter als Einziges im momentanen Gesetzesentwurf eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen muss, ist mehr als fraglich.
Ein vernünftiges Immobilienunternehmen sollte immer eine Berufshaftpflicht haben.

Aufgrund dessen, dass unsere verwendeten Bilder entweder einer freien Mediathek, oder unserem eigenen Bestand entnommen sind, können wir an dieser Stelle darauf verzichten Copyrights anzugeben zu müssen.
Die Informationen für den Blogeintrag wurden der Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie von 31.08.2016 etnommen.

Unser Blog ist zu keinem Zeitpunkt als Rechtsberatung zu sehen sondern soll Ihnen lediglich Anhaltspunkte für die aktuelle Lage liefern und kann daher zu keinem Zeitpunkt eine ausführliche Beratung ersetzen.