Bundesgerichtshof Urteile, Aktenzeichen I ZR 229/16, I ZR 232/16, I ZR 4/17.

Es war oft und lange diskutiert, ob die Angaben aus dem Energieausweis zwingend anzugeben sind. Nun hat der BGH in einer Reihe von Urteilen Klarheit geschaffen. Auch Immobilienmakler müssen Energieausweisangaben machen!

Wo lag das Problem – Pflicht von Energieausweisangaben:

Seit Inkrafttreten der EnEV 2014 kam es auf Grund des dort stehenden § 16a Abs. 1 und Abs. 2 immer wieder zu Streitigkeiten, wer der Pflicht von Energieausweisangaben nach kommen muss.

Auszug aus dem Gesetzestext (Stand 2017):

„(1) Wird in Fällen des § 16 Absatz 2 Satz 1 vor dem Verkauf eine Immobilienanzeige in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein Energieausweis vor, so hat der Verkäufer sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende Pflichtangaben enthält:

  • (Pflichtangaben Aufzählung)

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden auf den Vermieter, Verpächter und Leasinggeber bei Immobilienanzeigen zur Vermietung, Verpachtung oder zum Leasing eines Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit.“

Den vollen Gesetzestext finden Sie unter: Gesetze-im-Internet

Eigentümer und Immobilienmakler halfen sich gegenseitig. Seit Anfang an wollten die Eigentümer die kosten für den Energieausweis vermeiden.
Da kam es gerade recht, dass die Immobilienmakler im genannten Personenkreis des §16a EnEV nicht aufgeführt wurden.  Die Folge war offensichtlich. In vielen Immobilienanzeigen fiel der Energieausweis unter den Tisch.
Diese Thematik beschäftigte seitdem unzählige Gerichte in ganz Deutschland.
Die Frage ob Immobilienmakler auch dazu verpflichtet sind, Angaben über den Energieausweis zu machen, musste nun vom BGH beurteilt werden.

Auffassung Bundesgerichtshof – Energieausweis

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes war klar, auch Immobilienmakler müssen Angaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen machen.
Überraschenderweise leitete aber der BGH dies nicht aus dem § 16a EnEV ab sondern aus dem § 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) ab.

Denn Makler würden wettbewerbswidrig handeln, wenn Sie Angaben über Baujahr, Art des Energieausweises, Kennwerte, etc. nicht offenlegen.

Laut BGH findet der § 16a EnEV aber keine Anwendung für Immobilienmakler, da der vorgenannte Wortlaut nicht Immobilienmakler einschließe. Selbst wenn es Richtlinien konform wäre.

Entscheidungen können im einzelnen in der Entscheidungsdatenbank des BGH abgerufen werden.

Energieausweis – klare Regelung:

Laut EnEV sind Eigentümer verpflichtet bei Verkauf, Vermietung, Verpachtung etc. einen Energieausweis bereitzustellen.

Immobilienmakler hingegen müssen diese Angaben aus dem § 5a Abs. 2 UWG erbringen, ansonsten drohen ihnen Abmahnungen.

Unsere Meinung – Pflicht von Energieausweisangaben:

Wir sind glücklich über die Entscheidung des Bundesgerichtshofes, da diese Urteile klarstellen, dass jeder Immobilienmakler die Pflicht hat, auch entsprechende Angaben über den Energieausweis zu machen.
Somit kann sich keiner einen Vorteil verschaffen, in dem er keine Angaben macht.
Allerdings bleibt eins anzumerken: Die meisten Energieausweise sind nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind, da es sich hier meist um Energieverbrauchsausweise handelt, die nicht miteinander vergleichbar sind.

Sie möchten mehr über den Energieausweis erfahren? In unserem Beitrag:

Energieausweis – Schall und Rauch oder tatsächliche Aussagekraft?

Aufgrund dessen, dass unsere verwendeten Bilder entweder einer freien Mediathek, oder unserem eigenen Bestand entnommen sind, können wir an dieser Stelle darauf verzichten Copyrights anzugeben zu müssen. Die Informationen für den Blogeintrag wurden aus der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofes entnommen. Es wird im Verlauf des Blogeintrags direkt auf die Datenbank des Bundesgerichtshofes verlinkt.

Unser Blog ist zu keinem Zeitpunkt als Rechtsberatung zu sehen sondern soll Ihnen lediglich Anhaltspunkte für die aktuelle Lage liefern und kann daher zu keinem Zeitpunkt eine ausführliche Beratung ersetzen.